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Diverse Gesetze und Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene (u.a. EU-Offenlegungsverordnung1, EU-Taxonomieverordnung2) betonen die Notwendigkeit, dass Unternehmen über ihre rein wirtschaftlichen Belange hinaus soziale und ökologische Verantwortung übernehmen. Sie verpflichten Marktteilnehmer außerdem dazu, ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu überwachen, transparent darüber zu berichten und gezielte Maßnahmen zur Förderung von Nachhaltigkeit zu implementieren.

Das Anlageziel des klimaVest, welcher nach Art. 9 der EU Offenlegungsverordnung offenlegt, ist es, einen positiven messbaren3 Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen im Sinne der EU-Taxonomieverordnung, insbesondere dem Klimaschutz („climate change mitigation“) und der Anpassung an den Klimawandel („climate change adaption“), zu leisten. Neben der Prüfung der sechs Umweltziele der EU-Taxonomieverordnung im Rahmen der sogenannten “Impact- und ESG Due Diligence” zur Bestimmung der Taxonomiekonformität der Investitionen, ist die Einhaltung der sozialen und rechtlichen Mindeststandards ein wesentliches Thema im Rahmen dieser Prüfung.

Exkurs: Was ist die EU-Taxonomieverordnung? 

Die EU-Taxonomieverordnung legt Kriterien fest, um zu bestimmen, inwieweit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Ihr Ziel ist es, den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit eines Investments klar zu definieren. Diese Verordnung betrifft unter anderem Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte auflegen und vertreiben – darunter auch die Commerz Real Gruppe4 mit dem Retail-Fonds klimaVest.

Die Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit konzentrieren sich hauptsächlich darauf, dass bestimmte Umweltziele erreicht werden müssen. Die EU-Taxonomieverordnung definiert insgesamt sechs Umweltziele:

Die 6 Umweltziele

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meerresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

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1Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten (Europäisches Parlament und Rat (2019), Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?toc=OJ%3AL%3A2019%3A317%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.L_.2019.317.01.0001.01.DEU).

2Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können (Europäisches Parlament und Rat (2020), Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32020R0852).

3Aussagen zu „Vermeidung“ oder „Messbarkeit“ von CO₂-Emissionen oder ähnliche Aussagen bezüglich CO₂ und/oder CO₂e (gemeint ist hier das CO₂-Äquivalent, das neben dem Treibhausgas Kohlendioxid (CO₂) weitere Treibhausgase wie Methan (CH₄), Lachgas (N₂O) oder Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) berücksichtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird hier jedoch der Term CO₂ verwendet) sind grundsätzlich im Zusammenhang mit der auf https://klimavest.de/messbar/ erläuterten Methodik zu lesen und zu verstehen. Der messbare Beitrag besteht darin, dass klimaVest die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien fördert und dadurch CO₂-Emissionen, die bei der Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern entstanden wären, vermieden werden. Die CO₂-Vermeidung wird auf Basis von länderspezifischen Vermeidungsfaktoren der Technical Working Group of International Financial Institutions (IFI), basierend auf dem Combined Margin Approach der United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) unter Berücksichtigung von sektorspezifischen CO₂-Vorkettenemissionsfaktoren des Umweltbundesamtes berechnet. Vermeidungsfaktoren sinken perspektivisch aufgrund des voraussichtlich steigenden Anteils an regenerativ erzeugtem Strom im Strommix. Aussagen zur erzielten oder geplanten CO₂-Vermeidung sind kein verlässlicher Indikator für tatsächliche zukünftige CO₂-Vermeidung. Zielsetzungen können sowohl über- als auch unterschritten werden.

4Verwaltungsgesellschaft des klimaVest ist die Commerz Real Fund Management S.à r.l.

5https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/

6https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf

7https://www.ilo.org/declaration/lang--en/index.htm

8https://www.ohchr.org/en/what-are-human-rights/international-bill-human-rights

9China: Automobilkonzerne in Zwangsarbeit von Uiguren verwickelt (2024) - siehe https://www.hrw.org/de/news/2024/02/01/china-carmakers-implicated-uyghur-forced-labor.